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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, Landgrafenstrasse 80, 50931 Köln
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, so- weit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Sie gelten im Einzelnen unabhängig voneinander und auch für zukünftige Fälle gleicher Art. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB zu ändern, wobei immer die neueste Fassung der AGB gilt.
(2) Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Durch Beauftragung der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH (sei es schriftlich, per E-Mail oder mündlich) erkennt der Kunde ausdrücklich die Gültigkeit dieser AGB an und erklärt sich mit den untenstehenden Regelungen ausdrücklich einverstanden. Es gilt die zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuelle Fassung der AGB.
(3) Vertragspartner dieser AGB werden im nachfolgenden „Kunden“ genannt. Diese sind sowohl natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann, sowie natürliche, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
Bei Kunden handelt es sich in den vorliegenden AGB vor allem um Auftraggeber von Dienstleistungen (beispielsweise Filmaufnahmen jeglicher Art, deren Nachbearbeitung sowie die Vermietung und der Verleih von technischen Geräten).
(4) Stehen die AGB der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH in Widerspruch zu denen des Kunden, gelten die von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH. Sollten die AGB des Kunden ebenfalls Ausschließlichkeit für sich in Anspruch nehmen, so verzichtet der Kunde auf ihre Anwendung mit der Bestellung, spätestens jedoch mit Empfang- Annahme der Lieferung bzw. Leistung. Diese Empfangsannahme gilt außerdem ausdrücklich als Annahme der AGB der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH.
(5) Sämtliche Erklärungen der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, insbesondere die Abgabe von Angeboten, die Annahme von Verträgen, Kündigungen, Änderungen von Verträgen, Terminzusagen, bedürfen der Schrift- form.
(6) Rechtlich nicht erhebliche Informationen, insbesondere Meldungen und Terminabsprachen können, obwohl Schriftform vereinbart ist, auch per E-Mail erfolgen.
(7) Sämtliche Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung der Firma TWO SHOOT Filmproduktion GmbH.
§ 2 Angebot, Sach- und Rechtsgarantie des Kunden, Annahme des Angebots und Rücktritt
(1) Sämtliche Angebote der Firma TWO SHOOT Filmproduktion GmbH sind bis zu ihrer Annahme freibleibend, wobei ein etwaiger Zwischenverkauf ausdrücklich vorbehalten bleibt. Sofern und soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist die Erstellung eines Angebots bzw. die Erstellung eines Kostenvoranschlages kostenfrei.
(2) Der Kunde garantiert TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, dass die durch ihn überlassenen Unterlagen bzw. Materialien sachlich und rechtlich einwandfrei sind, insbesondere von Rechten Dritter frei sind. Durch Auftragserteilung erklärt der Kunde ferner, dass er zu allen an TWO SHOOT Filmproduktion GmbH erteilten Aufträgen und Bestellungen befugt ist. Der Kunde garantiert darüber hinaus, dass er sowohl im Rahmen der Vertragsanbahnung als auch im Rahmen der Durchführung die ihn oder sein Projekt betreffenden behördlichen und gesetzlichen Bestimmungen beachtet. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde zur Beachtung der Pflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften und gegenüber der Künstlersozialkasse nachzukommen. Das Vorgenannte gilt insgesamt auch gegenüber Erfüllungsgehilfen der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, z.B. Kameraleute, Cutter etc, die im Rahmen der Auftragsvorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung und aller damit zusammenhängenden Handlungen, in ihren Rechten verletzt werden könnte.
(3) Sofern und soweit Dritte von diesen AGB betroffen sein könnten, hat der Kunde diese zu unterrichten und für deren schriftliche Einwilligung zu sorgen. Auf Anforderung der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH wird der Kunde diese Einwilligungen nachweisen.
(4) Abweichungen zwischen der Auftragsbestätigung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH vom Auftrag des Kunden gelten als genehmigt, sofern und soweit diesen nicht innerhalb von acht Tagen nach Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung schriftlich widersprochen wurde. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden ist nur nach den gesetzlichen Bestimmungen oder nach vorheriger schriftlicher Einwilligung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH möglich. In diesem Fall werden dem Kunden die Kosten für bereits erbrachte Leistungen sowie für den Verwaltungsaufwand berechnet.
§ 3 Preise
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro – sofern keine andere Währung schriftlich vereinbart worden ist – und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Sofern die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH im Rahmen eines Auftragsangebotes Preise ausweist, ist eine Bindung hieran nur für 30 Tage nach Ausstellungsdatum des Auftragsangebots gegeben.
(3) Sofern Angebote oder Preislisten die Vermietung von Geräten mit Zubehör vorsehen, ist die dort angegebene Mietgebühr auch dann voll zu zahlen, wenn auf Wunsch des Kunden einzelne Zubehörteile nicht mitgeliefert werden.
(4) Die Vereinbarung von Pauschalpreisen ist bei längerer Mietdauer möglich, muss jedoch schriftlich vereinbart werden.
(5) Die Mietgebühr ist unabhängig davon zu zahlen, ob die gemieteten Geräte tatsächlich eingesetzt wurden. Die Mietzeit beginnt zum jeweils vereinbarten Datum, spätestens am Tage der Abholung durch den Kunden. Die Mietzeit endet grundsätzlich nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit, spätestens aber am Tage der Rückgabe der Mietsache. Die Rückgabe der Mietsache vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer berechtigt den Kunden nicht zum Abzug des Mietzinses.
(6) Sofern die Mietzeit über den vereinbarten Zeitpunkt hinauszugehen droht, ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH umgehend darüber in Kenntnis zu setzen, damit ggf. eine weitergehende Vereinbarung getroffen werden kann. Unbeschadet anderer Vereinbarungen gelten Transportzeiten als Mietzeit.
(7) Wird die Mietsache auf Wunsch des Kunden versandt oder durch Dritte abgeholt, beginnt die Mietzeit mit Übergabe an den Frachtführer oder den sonstigen abholenden Dritten und endet mit Rückgabe durch den Frachtführer bzw. Dritten an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH.
(8) Der in Angeboten, Preislisten etc. angegebene bzw. vereinbarte Mietpreis beinhaltet keine Verbrauchsmaterialien, beispielsweise Batterien, Kfz-Kilometer, Spesen etc.
(9) Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ist berechtigt, vor Übergabe der Mietsache, eine Sicherheitsleistung in Höhe des Wertes der Mietsache oder in Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen.
§ 4 Lieferung und Durchführung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Von Abweichungen geschlossener Vereinbarungen werden sie sich wechselseitig frühestmöglich in Kenntnis setzen. Unvollständige oder nicht eindeutige Angaben teilen die Vertragsparteien sich gegenseitig umgehend nach Kenntnis mit.
(2) Wünscht der Kunde Änderungen der vereinbarten Leistung, ist dies TWO SHOOT Filmproduktion GmbH schriftlich anzuzeigen. TWO SHOOT Filmproduktion GmbH trifft keine Pflicht, den Änderungswünschen zu entsprechen. Sofern die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH den Änderungswünschen entspricht, hat der Kunde dadurch entstehende Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Vereinbaren die Parteien bestimmte Fristen, beginnen diese für die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH frühestens ab Absendung der Auftragsbestätigung. Stehen bei Absendung der Auftragsbestätigung noch nicht alle Auftragsbedingungen und technische Einzelheiten fest oder sind vom Kunden noch Informationen oder Material, Unterlagen, notwendige Einzelanweisungen und ggf. Genehmigungen beizubringen, beginnen vereinbarte Fristen nicht zu laufen. Evtl. bereits begonnene Fristen beginnen von Neuem.
(4) Liefer- und Leistungstermine sind unverbindlich. Sofern und soweit die Lieferung bzw. Leistung durch höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc. unmöglich bzw. erschwert wird, wird die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH von der Liefer- und Leistungsverpflichtung frei. Gleiches gilt, sofern vorgenannte Ereignisse bei Lieferanten von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH eintreten. Hierauf basierende Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(5) Der Versand von Mietsachen und sonstigen Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Erfüllungsort für beide Teile ist diesbezüglich Köln.
(6) Verzögert sich eine vereinbarte Auslieferung durch schuldhaftes Verhalten des Kunden, ersetzt die Meldung der Versandbereitschaft durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH den tatsächlichen Versand. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH lagert die Mietsache bzw. Ware dann auf Gefahr und Rechnung des Kunden.
(7) Sofern und soweit nicht anders vereinbart, erfolgt ein Versand auf Rechnung des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder an das zur Ausführung der Verwendung oder des Transports bestimmte Personal von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH auf den Kunden über.
(8) Mit der widerspruchslosen Rücknahme der Mietsache bzw. anderer sonstiger Ware ist keine Bestätigung der Mangelfreiheit durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH verbunden. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH wird die empfangene Mietsache bzw. sonstige Ware erst nach Übergabe auf Mangelfreiheit untersuchen. Sofern die Mietsache oder sonstige Ware an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH zurückgesandt wird, hat dies frei Haus zu erfolgen. Sind mit der Rückübersendung der Mietsache oder sonstiger Waren Kosten für die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH verbunden, werden diese dem Kunden berechnet.
(9) Sind Schäden an der Mietsache während der Mietdauer entstanden, oder hält der Kunde Schäden an dieser für möglich, ist der Kunde spätestens bei Rückgabe der Mietsache verpflichtet, diese der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH unaufgefordert anzuzeigen.
(10) Im Falle einer Benutzung oder Versendung der Mietsache im Ausland verpflichtet sich der Kunde zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens. Sofern und soweit sich daraus Kosten ergeben, sind diese vom Kunden zu tragen. Im Falle der Versendung oder Benutzung der Mietsache im Ausland ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache zusätzlich zu versichern. Der Kunde ist verpflichtet, diese Versicherung auf Aufforderung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH nachzuweisen.
§ 5 Annahmeverzug des Kunden
(1) Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, entweder die sofortige Annahme des gesamten oder nur eines Teils des Auftrags zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche werden durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
§ 6 Zahlungsmodalitäten
(1) Rechnungen der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig.
(2) Sofern und soweit die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH Schecks und Wechsel im Einzelfall akzeptiert, werden diese nur erfüllungshalber entgegengenommen, keinesfalls an Erfüllung statt. Daraus entstehende Wechselkosten und Diskontspesen trägt der Kunde.
(3) Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eines etwaigen Zurückbehaltungsrechtes. Eine Aufrechnung seitens des Kunden ist nur aufgrund titulierter oder unstreitiger Forderung möglich. Sofern die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigte Zweifel an der Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit eines Kunden hegt, ist die Fi TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, den sofortigen Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Kunden zu verlangen.
(4) Entstehen der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH im Zusammenhang mit Zahlungen des Kunden Kosten, werden diese an den Kunden weiterberechnet. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH bleibt zur Geltendmachung von Mahngebühren berechtigt.
(5) Im Falle längerer Mietdauer und Produktionen mit längerer Laufzeit ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen sowie tägliche oder wöchentliche Abrechnung zu verlangen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, die weitere Benutzung der Mietsache zu untersagen und deren sofortige Rückgabe zu verlangen.
(6) Im Falle einer Stornierung durch den Kunden bis zu 48 Stunden (Werktage) vor Miet- Drehbeginn (Kalendertag), ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, 75 % des vereinbarten Auftrages zu berechnen. Danach ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, im Falle der Stornierung den gesamten Auftrag zu berechnen.
Das Vorgenannte gilt für einen Drehtag oder Miete für einen Tag. Mit jedem weiteren ursprünglich gebuchten Tag verlängert sich die Stornierung um jeweils 24 Stunden vor Miet- Drehbeginn (Kalendertag).
Das Vorgenannte gilt auch hinsichtlich etwaiger Teilstornierungen.
§ 7 Sicherungsrechte
(1) Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten oder hergestellten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor, die aus der Geschäftsverbindung zwischen Kunde und der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH hervorgegangen sind oder hervorgehen. Das Vorgenannte gilt auch dann, wenn der Kunde eine einzelne Rechnung bzw. Rechnungsposition aus dieser Geschäftsbeziehung durch Leistungsbestimmung tilgt.
(2) Sofern Gegenstände des Kunden in den Besitz von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH übergehen, übereignet uns der Kunde diese im Rahmen einer Sicherungsübereignung. Dies gilt insbesondere für Aufnahmematerial, elektronische Informationsträger sowie für Unterlagen jeglicher Art. Darüber hinaus räumt der Kunde der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH alle ausschließlichen, inhaltlich, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte an allen geistigen Leistungen, insbesondere Filmwerken, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages entstehen, ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte schließt insbesondere die Kino-, Fernseh-, Videoverwertung, einschließlich der Verwertung in elektronischer Form ein. Die vorgenannte Sicherungsübereignung sowie die Nutzungsrechtsübertragung erfolgt zur Sicherung sämtlicher aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH bestehender oder sich ergebender Forderungen – unbeschadet der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH zustehender gesetzlicher Sicherungs- rechte – bis zu deren vollständiger Tilgung durch den Kunden.
(3) Greifen Dritte auf die von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH gelieferte Ware oder auf eine an uns abgetretene Forderung aus der Veräußerung dieser Ware zu oder ist ein solcher Zugriff zu besorgen, ist der Kunde verpflichtet, die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH unverzüglich unter Mitteilung aller Umstände darüber zu informieren. Entstehen der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH durch den Zugriff Kosten zur Rechtsverteidigung bzw. -verfolgung, ist der Kunde verpflichtet, diese Kosten der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH zu erstatten.
(4) Im Falle des Zahlungsverzuges seitens des Kunden ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, die sofortige Herausgabe der überlassenen Ware zu verlangen. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware als Eigentum von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH zu kennzeichnen. Der Kunde verpflichtet sich, sich hinsichtlich der überlassenen Ware jeglicher Verfügungen zu enthalten. Darüber hinaus wird der Kunde die ihm überlassene Ware von seinem sonstigen Eigentum gesondert aufbewahren.
(5) Im Falle des Zahlungsverzugs seitens des Kunden ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH darüber hinaus berechtigt, die dem Kunden überlassene Ware freihändig und ohne vorherige Androhung durch Verkauf oder Versteigerung zu verwerten. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ist ebenfalls berechtigt, die Ware zur eigenen Verfügung und gegen Gutschrift des Rechnungsbetrages abzüglich entstandener Kosten zurück zu nehmen. Dem Kunden ist eine Weiterveräußerung der überlassenen Ware ausschließlich im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur mit schriftlicher Zustimmung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH gestattet. Der Kunde tritt für diesen Fall die ihm aus einer eventuellen weiteren Veräußerung zustehenden Ansprüche in voller Höhe, einschließlich aller Nebenrechte, im Voraus sicherungshalber bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus dieser Geschäftsverbindung an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ab. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH erteilt dem Kunden die Ermächtigung, abgetretene Forderungen bis zum jederzeitigen Widerruf durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH einzuziehen. Auf Anforderung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ist der Kunde verpflichtet, der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH den Namen und Anschrift des Erwerbers der überlassenen Ware bekannt zu geben und die erfolgte Abtretung dem Erwerber der Ware anzuzeigen. Sollte die von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH überlassene Ware gemeinsam mit weiteren Waren und/oder Leistungen veräußert werden, tritt der Kunde bereits jetzt, jedoch spätestens mit Entstehung der Forderung, der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH den rangbesten Teil der ihm zustehenden Gesamtvergütung in Höhe der Forderungen von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH aus dem gesamten Geschäftsverhältnis ab.
(6) Der Kunde verpflichtet sich, die ihm überlassene Ware gegen Feuer- und Diebstahlsgefahr zu versichern. Auf Anforderung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH wird der Kunde diese Versicherung nachweisen. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Ansprüche gegen den Versicherer an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH insoweit ab, als diese die von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH gelieferte überlassene Ware betreffen.
§ 8 Mängel
- Bei Eintreffen der Ware beim Kunden wird dieser die Ware unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit prüfen. Beanstandungen sind der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH am Folgetag nach Eintreffen der Ware beim Kunden schriftlich anzuzeigen. Sollten Mängel erst im Zuge des späteren Gebrauchs der Ware feststellgestellt werden gilt die Lieferung bzw. Leistung als vertragsgemäß erbracht bzw. als abgenommen.
(2) Rügt der Kunde gegenüber der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH gestalterische Mängel, insbesondere hinsichtlich Farben, Tönen, Bildgestaltung und Bildfolgen, ist diese Rüge unbeachtlich, sofern keine Abweichungen von konkreten schriftlichen Anweisungen des Kunden vorliegen.
(3) Ansprüche des Kunden auf Mängelgewährleistung beschränken sich – unbeschadet § 8 (4) AGB grundsätzlich auf Nachbesserung und/oder Nachlieferung innerhalb angemessener Frist. Leistungsort der Nachlieferung bzw. Nachbesserung ist Köln. Wird die Nachlieferung bzw. Nachbesserung auf Wunsch des Kunden außerhalb Kölns geleistet, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Kosten.
(4) Treten Mängel im Rahmen der Lieferung einer neu hergestellten Kaufsache und/oder einer Werkleistung auf, bleiben dem Kunden auch bei fehlgeschlagener Nachlieferung bzw. Nachbesserung das Recht zum Rücktritt und der Minderung erhalten. Der Rücktritt ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Sollte ein Rücktritt unberechtigt erfolgen, ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
(5) Befindet sich der Kunde hinsichtlich einer Leistung bzw. Lieferung der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH in Zahlungsverzug, erfolgt die Übergabe der Ware nach durchgeführter Mängelbeseitigung Zug um Zug gegen Zahlung der geschuldeten Forderungen.
(6) Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden verjähren spätestens sechs Werktage nach Gefahrübergang.
§ 9 Haftung
(1) Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH haftet für Schäden grundsätzlich nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Dies gilt nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH oder eines gesetzlichen Vertreters beruhen. Für das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen haftet TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ebenfalls nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Erfüllungsgehilfe verletzt fahrlässig Kardinalpflichten, die zu Schäden an Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit führen. Die Haftung ist jedoch insgesamt auf diejenigen Schäden begrenzt, die im Rahmen von Geschäften dieser Art typischerweise entstehen.
(2) Während der Mietzeit trägt der Kunde die volle Haftung für Verlust, Beschädigung oder sonstige Verschlechterung der Mietsache unabhängig vom Verschulden.
(3) Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH haftet nicht auf Schadenersatz aufgrund etwaiger Mängel, auch nicht für Folge- oder mittelbare Schäden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schäden auf Mängeln oder auf sonstigem Verschulden beruhen. Gleiches gilt für den Fall erfolgloser Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH haftet insbesondere nicht für Schäden, die infolge von Störungen an überlassenen Geräten oder durch deren Ausfall entstehen sollten.
(4) Sofern und soweit dennoch Schadenersatzansprüche aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen geltend gemacht werden können, beschränken sich diese auf dasjenige, was der Haftpflichtversicherer der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH zu leisten hat. Die Höhe der Haftungssumme dieser Versicherung gibt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH auf Anfrage des Kunden bekannt.
(5) Der Kunde verpflichtet sich gegenüber der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH, die Mietsache ausschließlich vertragsgemäß zu benutzen. Dazu ist der Kunde verpflichtet, die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH vor Entgegennahme der Mietsache detailliert über deren beabsichtigten Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen. Insbesondere folgende Einsätze der Mietsache bedürfen einer schriftlichen Genehmigung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH:
Einsätze in Kriegs-, Krisen- oder Katastrophengebieten, bei Demonstrationen, Unruhen, bei Aufnahmen mit, an, in oder aus Luft-, Raum- und Wasserfahrzeugen, in radioaktiver oder klimatisch extremer Umgebung, Unterwasseraufnahmen, unter Verwendung pyrotechnischer Effekte und bei Stunts.
(6) TWO SHOOT Filmproduktion GmbH weist darauf hin, dass Versicherungsschutz bei Diebstählen aus Kraftfahrzeugen nur bei ordnungsgemäß verschlossenen Türen und Fenstern gewährleistet ist - sowie die Technik nicht von aussen sichtbar sein darf, wofür der Kunde Sorge trägt. Ein etwaiger Diebstahl ist unverzüglich einer Polizeidienststelle sowie der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH anzuzeigen.
(7) Gestattet die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH die Überlassung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch an Dritte schriftlich, ist das Verschulden des Dritten dem des Kunden gleichzusetzen. Der Kunde ist verpflichtet diesen Dritten über die Regelungen dieser AGB vollumfänglich in Kenntnis zu setzen und seine Einwilligung zur Einbeziehung dieser AGB einzuholen, was der Kunde der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH auf Verlangen nachweist. Der Kunde trägt weiter dafür Sorge, dass der Dritte die Mietsache vertragsgemäß be- handelt und die sonstigen vertragsgemäßen Erfordernisse sicherstellt. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, die Mietsache vor ungenehmigtem Zugriff Dritter zu schützen. Nimmt die Mietsache Schaden, verpflichtet der Kunde sich, entweder für die Dauer bis zur gewöhnlichen Abnutzung des Geräts Mietgebühren zu entrichten oder für eine Wiederbeschaffung einzutreten. Dies gilt nicht, sofern und soweit eine Ver- sicherung für den Schadensfall eintritt.
(8) Die vorgenannte Haftung des Kunden gilt auch über die vereinbarte Mietdauer hinaus, sofern und soweit er oder seine Erfüllungsgehilfen bzw. genehmigte Dritte sich im Besitz der Mietsache befinden. Der Kunde ist zur eigenständigen Reparatur ohne Genehmigung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH nicht berechtigt. Insbesondere Kabel dürfen nur in gelieferter Länge verwendet werden. Ferner dürfen Kabel nicht zerschnitten, Stecker oder Kabelschuhe nicht entfernt oder deren Enden weiter abisoliert werden. Leuchtmittel sind im ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Beschädigte oder verlorene Leuchtmittel werden dem Kunden gemäß Listenpreis der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechnet. Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH nicht berechtigt, eine (gewerbliche) Weitervermietung an Dritte vorzunehmen. Sofern und soweit jedoch eine solche schriftliche Genehmigung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, eine eigene Versicherung für die Mietsache abzuschließen. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH weist darauf hin, dass für diesen Fall kein Versicherungsschutz besteht. Die Vornahme einer Sicherungsübereignung, Verpfändung oder sonstigen Belastung bzw. Verfügung ist dem Kunden nicht gestattet. Eine Pfändung bzw. zu befürchtende Pfändung von seitens der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH überlassenen Gegenständen, ist der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH unverzüglich anzuzeigen.
§ 10 Aufbewahrung
(1) Sofern und soweit an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH Gegenstände oder Materialien übergeben werden, insbesondere bespieltes Aufnahmematerial, elektronische Informationsträger sowie Unterlagen jeglicher Art, obliegt es dem Einbringenden, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.
(2) Im Falle der Vermietung von Geräten, sind diese für die Dauer der Vermietung im Rahmen einer Elektronikversicherung versichert. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass nach dem Versicherungsvertrag nur bestimmte Leistungen versichert sind. Ferner kann das Verhalten des Kunden vor und nach einem Schadensfall den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreien, selbst wenn das Risiko grundsätzlich versichert ist. Der Kunde erklärt sich mit dem Inhalt des bestehenden Versicherungsvertrages einverstanden. Auf Verlangen des Kunden stellt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH eine Kopie der Versicherungsbedingungen zur Verfügung. Schäden, die auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, sind nicht versichert. Die Versicherung gilt darüber hinaus nur in Deutschland und im angrenzenden Ausland. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechnet für die Versicherung pauschal 3 % des Nettorechnungsbetrages. Im Falle eines Schadens durch Entwendung der Mietsache, wird ein Selbstbehalt in Höhe von 25 % des Versicherungswertes geltend gemacht, jedoch mindestens 500€. Der Kunde erklärt sich einverstanden, für alle nicht von der Versicherung abgedeckten Schäden selbst zu haften. Will der Kunde die angebotene Versicherung ablehnen, muss dies vor Auftragserteilung schriftlich erfolgen.
(3) Die Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen und Materialien des Kunden durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH erfolgt für die Dauer der konkreten Leistungsbeziehung unentgeltlich. Eine über die Auftragsbearbeitung hinausgehende Aufbewahrung von Unterlagen und Materialien ist nicht Gegenstand dieses Vertrages und erfolgt freiwillig. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH trifft dabei keine Pflicht zur Archivierung oder räum- lichen Trennung von anderen Materialien oder Unterlagen. Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ist berechtigt, das Material und/oder die Unterlagen nach vorheriger Ankündigung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden zu übersenden. Sollte das Material gleichwohl als unzustellbar zurückgesandt werden, ist die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH berechtigt, mit dem Material nach Belieben zu verfahren bzw. dieses nach angemessener Zeit, frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten seit Rückübersendung als postalisch unzustellbar zu vernichten.
§ 11 Herstellung von Filmwerken durch die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH
(1) Sofern und soweit die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH für Kunden Filmwerke herstellt, erwirbt der Kunde die Nutzungs- bzw. Lizenzrechte an den vertragsgegenständlichen Werken nach vollständiger Zahlung der abschließenden Rechnung an die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH. Inhalt und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte bestimmen sich dabei nach den einzelvertraglichen Regelungen. Sofern und soweit der Kunde zur Durchführung der Herstellung Werke oder Leistungen Dritter bereitstellt, ist der Kunde für die Lizenzierung hinsichtlich der zur Herstellung und Auswertung benötigten Nutzungsrechte allein verantwortlich. Der Kunde stellt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die mit der Verletzung von Urheber- bzw. Leistungsschutzrechten oder sonstigen Rechten Dritter, insbesondere von Persönlichkeitsrechten, begründet werden, in vollem Umfang frei. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverteidigung bzw. -durchsetzung.
(2) Sofern und soweit nicht anders vereinbart, verbleiben Urheber-, Leistungsschutz-, Nutzungs- und Lizenzrechte bei der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH. Dies gilt insbesondere auch für Teilleistungen.
(3) Sofern und soweit nicht anders vereinbart, erwirbt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH die Nutzungsrechte an der zur Herstellung verwandten Musik. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, die Urheber- und Leistungs- schutzberechtigten zu vergüten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich etwaig berechtigter Verwertungsgesellschaften, z.B. der GEMA. Urheberrechte an eigenen Kompositionen bleiben der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH erhalten.
(4) Sofern und soweit die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH von Dritten Material erhält, welches sie nicht oder nicht wesentlich verändert im Rahmen der Filmherstellung benutzt, übernimmt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH keine Gewährleistung. Sofern und soweit die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH eigene Gewährleistungsansprüche gegenüber den einbringenden Dritten besitzt, tritt sie diese an den Kunden ab.
(5) Die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH trifft keine Pflicht zur Archivierung von Rohmaterial (Speicherkarten, Festplatten ö.ä.). Diese werden nach Abnahme bzw. Überspielung an den Kunden gelöscht. Sollte die Überspielung des Rohmaterials auf Wunsch des Kunden nicht durch eine Fachkraft (Datawrangler oder DIT) erfolgen übernimmt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH keine Haftung auf Vollständigkeit und Mängel.
(6) Anfallende Drehgenehmigungen und Fluggenehmigungen für Drohnen etc. können nach Absprache durch TWO SHOOT Filmproduktion GmbH organisiert werden. Sollte keine Absprache getroffen werden, ist der Kunde für Genehmigungen verantwortlich. Die entstehenden Kosten hat der Kunde zu finanzieren. Die notwendigen Bewilligungen hat der Kunde in Kopie der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH bis spätestens 48h vor den Aufnahmen zu übermitteln. Sollte dies nicht geschehen, kommt der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH das Recht zu, keine Aufnahmen ohne notwendige Bewilligungen zu machen, jedoch den Drehtag komplett zu verrechnen. Dies gilt als Versäumnis der Verpflichtungen des Auftraggebers und stellt keine Verletzung der abgeschlossenen Leistungsvereinbarung laut Auftragsheft dar.
§ 12 Postproduktion
Sofern und soweit Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung die Durchführung einer Postproduktion durch oder mit Hilfe von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH ist, versichert der Kunde, dass er Inhaber aller Rechte an dem von ihm zur Bearbeitung oder Verwendung gelieferten Material ist. Dies gilt insbesondere hin- sichtlich Urheber-, Leistungsschutz- und Persönlichkeitsrechte. Der Kunde stellt die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die mit einer Verletzung der vorgenannten Urheber-, Leistungsschutz-, Persönlichkeitsrechte oder sonstiger Rechte begründet werden, vollumfänglich frei. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsverteidigung und -durchsetzung. Zur Sicherung der vertraglichen Forderung von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH überträgt der Kunde das Eigentum an dem eingebrachten Material, einschließlich der damit zusammenhängenden Nutzungs- und Auswertungsrechte, soweit ihm diese eingeräumt sind.
§ 13 Datenschutz und Geheimhaltung
(1) Alle personenbezogenen Daten, die von der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden erhoben werden, werden grundsätzlich vertraulich behandelt. Die für Geschäftsabwicklungen notwendigen Daten werden im gesetzlich zugelassenen Rahmen gespeichert und verwendet.
Sie können dann an Dritte weitergeleitet werden, wenn und soweit das zur Durchführung der Vertragsbeziehung nötig ist. Eine Verwendung dieser Daten geschieht auch, soweit dies zur Rechtsverteidigung bzw. -durchsetzung und/oder im öffentlichen Interesse liegt (z. B. Strafanzeige, Strafantrag).
(2) Soweit eine Partei der jeweils anderen Partei Unterlagen, Kenntnisse und Informationen übergibt, behandeln die Parteien diese vertraulich, sofern sie nicht zur Vertragsdurchführung und/oder Rechtsverteidigung bzw. –durchsetzung notwendig Dritten offenbart werden müssen oder Dritten nachweislich bekannt sind. Die vorgenannte Verpflichtung beansprucht auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses Geltung.
(3) Bezugnahmen auf die TWO SHOOT Filmproduktion GmbH im Rahmen von Presseerklärungen sowie sonstigen Veröffentlichungen, sind dem Kunden nur nach vorheriger, schriftlicher Abstimmung mit der TWO SHOOT Filmproduktion GmbH.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Sofern und soweit eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist oder wird, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Statt der unwirksamen Klausel erhält eine rechtswirksame Klausel Geltung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für Regelungslücken.
(2) Ausschließlicher Gerichtssand und Erfüllungsort ist – soweit gesetzlich zulässig – Köln. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Stand: Oktober 2022